Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_117/2026
Urteil vom 5. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch die "Gesellschaft"
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2026 (B 2026/12).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 (Poststempel) erhebt die "Gesellschaft" für A.________ und B.________ Beschwerde gegen das Nichteintreten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2026 auf die bei ihm eingereichte Eingabe vom 21. Januar 2026.
2.
Die Rechtsform der als Vertreterin der Beschwerdeführerinnen auftretende "Gesellschaft" ist bei fehlendem Eintrag in ein Handelsregister unklar. Soweit es sich um eine nicht eingetragene Personengesellschaft handelt, kann sie zwar natürliche Personen vertreten, vorausgesetzt wäre indessen eine schriftliche Vollmacht zugunsten der Personengesellschaft. Sodann müsste die "Gesellschaft" einen Vertreter bestellen, der im Namen der "Gesellschaft" und der betroffenen natürlichen Personen handelt.
3.
Die "Gesellschaft" wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 18. Februar 2026 aufgefordert, die Vertretungsbefugnis mittels Vollmachten zu belegen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert gesetzter Frist reichte die "Gesellschaft" nur eine angeblich von B.________ am 4. Januar 2026 zugunsten des Mitglieds der "Gesellschaft", F.________, unterzeichnete Vollmacht in Kopie ein. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass B.________ in einem anderen, ebenfalls von F.________ in ihrem Namen erhobenen Beschwerdeverfahren 8C_64/2026 dem Bundesgericht am 26. Januar 2026 (Unterzeichnungsdatum; Poststempel vom Folgetag) mitgeteilt hat, sie lehne jegliche Behörden- oder Gerichtsvertretung durch F.________ ausdrücklich ab.
4.
Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben, da die Beschwerde den minimalen Anforderungen an eine sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ohnehin nicht zu genügen vermag. Denn das kantonale Gericht legte in seinem Entscheid vom 23. Januar 2026 die im Kanton geltende Zuständigkeitsordnung dar. Es erwog sodann, weshalb das Vorgetragene zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu hören sei. So müsse zunächst der verwaltungsinterne Beschwerdeweg beschritten werden, damit überhaupt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet werden könnte. Inwiefern das kantonale Gericht mit diesen Erwägungen verfassungsmässige Rechte verletzt oder einen anderen zulässigen Beschwerdegrund ( Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben soll, wird in der Beschwerdeschrift nicht sachbezogen ausgeführt.
5.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
6.
Die Gerichtskosten sind mit Blick auf die Art und Weise der Beschwerdeführung dem für die "Gesellschaft" unterzeichnenden F.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden F.________ auferlegt
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, F.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel